SATZUNG


International Federation for Osteopathy, Manual Therapy and Medical Training Therapy

IFOMTT

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen 'International Federation for Osteopathy, Manual Therapy and Medical Training Therapy'.

Er wurde in das Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereines ist die Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen Interessen von selbständigen und angestellten Trainingstherapeuten/-innen, Manualtherapeuten/-innen und Osteopathen/-innen. Der Verein soll auf einer internationalen Basis den wissenschaftlichen Austausch zwischen Therapeuten/-innen verbessern.

 

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch

 

-   Aufbau einer Internetplattform zum Austausch fachlicher Ideen und neuester wissenschaftlicher Ergebnisse auf dem Gebiet der Trainingstherapie

 

-   Aufbau einer Internetplattform zum Austausch fachlicher Ideen und neuester wissenschaftlicher Ergebnisse auf dem Gebiet der Manuellen Therapie

 

-   Aufbau einer Internetplattform zum Austausch fachlicher Ideen und neuester wissenschaftlicher Ergebnisse auf dem Gebiet der Osteopathie

 

-   Organisation und Durchführung von Kongressen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen zum Zweck des fachlichen Informationsaustauschs

 

-   Herausgabe eines Informationsblattes, um über den aktuellen berufspolitischen und fachlichen Stand des Berufsstandes zu informieren.

 

-   Die Kooperation mit anerkannten Vereinigungen, Instituten und Kliniken, national und international zu pflegen.

 

-   Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen in geeigneter Form; schriftlich und mündlich und durch Veranstaltungen von Symposien, Seminaren und                Tagungen auszutauschen und so zur Vertiefung und Erweiterung der Wissenschaft der  Medizinischen Trainingstherapie, Manuelle Therapie und Osteopathie          beizutragen.

 

-   Zur Bildung und Pflege eines freundschaftlichen Verhältnisses und informativen Gedankenaustausches zwischen den Mitgliedern und Kollegen zur                            Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen, der Medizinischen Trainingstherapie, Manuelle Therapie und Osteopathie verpflichteten Verbandsgeistes                beizutragen.

 

-   Die breite Öffentlichkeit sachlich und neutral über die Medizinische Trainingstherapie, Manuelle Therapie und Osteopathie zu informieren, um zur Verbreitung          und Anerkennung beizutragen.

 

-   Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

 

-   Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich beruflich auf dem Gebiet der Trainingstherapie, manuellen Therapie und Osteopathie betätigt.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem/der Bewerber/-in die Entscheidung schriftlich mit. Er ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Anhörung zu geben.
 
(5) Ein Mitglied des Vereins kann bei schuldhaftem, vereinsschädigendem Verhalten in weniger erheblichem Maße auch mit milderen Sanktionsmaßnahmen wie der Verwarnung bestraft werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Vorstand entscheidet über die Sanktionsmaßnahme durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Dem betroffenen Mitglied können die notwendigen Verfahrenskosten auferlegt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

 

(2) Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung beschließen.

 

(4) Außer durch Zahlung ihrer Beiträge unterstützen die Mitglieder den Verein bei der Verwirklichung seines Zweckes.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder sonst durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung - auch durch E-Mail - gegenüber dem Vereinsvorstand, die drei Monate vorher bei diesem zugegangen sein muss.

 

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder diese Satzung verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

(4) Ein Mitglied kann auch durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr im Rückstand ist. Auch insoweit erfolgt der Ausschluss nach den vorgenannten Verfahrensgrundsätzen.

 

(5) Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe des Mitteilungsschreibens wirksam. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses aus dem Verein erlöschen alle eventuellen Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 7 und 8) und die Mitgliederversammlung (§§ 9 bis 12).

 

 

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und den 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren einzeln und geheim gewählt, soweit nicht eine Mitgliederversammlung mit drei Vierteln aller anwesenden Stimmen etwas anderes beschließt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

 

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern (zweiter Vorsitzende und dritter Vorsitzende) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, der Vorsitzende vertritt den Verein alleine.

 

(3) Der/die Vorsitzende und sein(e) / ihr(e) Stellvertreter/-in vertreten den Verein stets alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall zur Vertretung berufen wird.

 

(4) Die Kassenführung erfolgt durch den Vorstand. Alljährlich hat dieser bis zum 31.3. der Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von einem Kassenprüfer zu prüfen; dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfung besteht in der stichprobenartigen Prüfung von Belegen.
 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder soweit in der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefordert ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Beschlüsse auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens per E-Mail zu fassen.
 

(7) Die Vereinigung von mehr als einem Vorstandssitz in einer Person ist unzulässig.
 
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Vorstandes muss mit zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Die Geschäftsordnung des Vorstandes darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
 

(9) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn dies von einem Mitglied oder Kandidaten verlangt wird. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Wahl ist geheim, wenn nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
 
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes. Bis zu dieser Wahl kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

 

(11) Die Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen für den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand gem. § 670 BGB.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für die zugunsten des Verbandes eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft eine angemessene Vergütung. Über den Gesamtumfang des Aufwendungsersatzes ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich - auch durch E-Mail - bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist vor Eintritt in die Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

 

2. die Wahl des/-r Kassenprüfers/-in

 

3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

 

4. die Entlastung des Vorstandes

 

5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

6. die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

 

7. die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einen Monat einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich - auch per E-Mail - an die Mitglieder.

 

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags an den Vorstand nach Maßgabe von § 10 (1) einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Bei dessen/deren Verhinderung bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des/der Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung - einschließlich des Vereinszwecks - ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(4) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom/von der Protokollführer/-in der Mitgliederversammlung und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3) Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.


Stuttgart, den 16.01.2017